Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 27.10.1998

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 27.02.1998 - A 16 S 1881/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,2926
VGH Baden-Württemberg, 27.02.1998 - A 16 S 1881/97 (https://dejure.org/1998,2926)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.02.1998 - A 16 S 1881/97 (https://dejure.org/1998,2926)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. Februar 1998 - A 16 S 1881/97 (https://dejure.org/1998,2926)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,2926) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Afghanistan: bürgerkriegsbedingt fehlende staatliche Gewalt bzw quasistaatliche Teilgebilde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1998, 133 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 34.96

    Kein Asyl für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Afghanistan

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.02.1998 - A 16 S 1881/97
    Die entstandenen Machtgebilde müssen sich als voraussichtlich dauerhaft und als Vorläufer neuer oder erneuerter staatlicher Strukturen darstellen, also Züge eines "werdenden" Staates tragen (wie BVerwG, Urteile vom 4.11.1997 - 9 C 34.96 und 9 C 11.97).

    Zwar ist das Institut des verfolgungsfähigen Reststaats anerkannt, der "Reststaatsgewalt" ausübt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.1997 - 9 C 34.96 -).

    Eine solche Konstellation war etwa in Somalia gegeben (Untergang der Regierung Siad Barre, unvorhersehbare Nachfolgekämpfe verschiedener Clans untereinander, vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.1997 - 9 C 15.96 -) und liegt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 4.11.1997 - 9 C 34.96 - und - 9 C 11.97 -) und des Senats (dazu unten) auch in Afghanistan vor (Untergang der Regierung Nadjibullah, unverändert anhaltende Nachfolgekämpfe konkurrierender Organisationen).

    Andererseits ist, wie bei Staaten, eine nach innen und außen stabilisierte Gebietsherrschaft aber unverzichtbar (Urteil vom 4.11.1997 - 9 C 34.96 -).

    Das Vorhandensein staatsähnlicher Organisationselemente im Inneren (Rechtsordnungen, Verwaltungseinrichtungen, Gewährleistung innerer Sicherheit, Übernahme staatstypischer Aufgaben der Daseinsvorsorge etc.) ist daher jedenfalls in der Phase anhaltender Kämpfe zwar ein wichtiges Indiz für eine staatsähnliche Organisation, kann aber das Fehlen einer effektiven und dauerhaften Gebietsgewalt nicht ersetzen (BVerwG, Urteil vom 4.11.1997 - 9 C 34.96 -).

    Aus diesem Grund kann - von anderen Defiziten (fehlende Stabilität und Dauer der Herrschaftsmacht, dazu b)) abgesehen - auch nicht angenommen werden, daß die Regierung Rabbani/Massud die (Rest)Staatsgewalt der untergegangenen Regierung im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat (so zutreffend auch BVerwG, Urteil vom 4.11.1997 - 9 C 34.96 -).

    Die Fähigkeit zur Durchsetzung eines prinzipiellen Machtmonopols ist - jedenfalls unter den Voraussetzungen eines anhaltenden und in ständigem Fluß befindlichen Bürgerkriegsumfeldes - aber unverzichtbares Element für die Bejahung eines hinreichend stabilisierten verfolgungsfähigen quasistaatlichen Gebildes (so zu Recht BVerwG, Urteil vom 4.11.1997 - 9 C 34.96 -).

    Dieses Erfordernis politisch-militärischer Stabilität könnte, wie dargelegt, selbst durch ein umfassendes staatsähnliches System im Innern nicht ersetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.1997 - 9 C 34.96 -).

  • BVerwG, 06.08.1996 - 9 C 172.95

    Keine Asylberechtigung von Muslimen aus Bosnien-Herzogowina

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.02.1998 - A 16 S 1881/97
    1.1 Eine von einem Staat (zum Staatsbegriff vgl. Berber, Lehrbuch des Völkerrechts, Bd. 1, 2. Aufl., München 1975, S. 115 ff.; Katz, Staatsrecht, 9. Aufl., 1989, RdNrn. 22 - 31; Küchenhoff, Allgemeine Staatslehre, 8. Aufl. 1977, S. 21 ff.) ausgehende oder ihm zuzurechnende Verfolgung erfordert, daß er auf seinem Staatsgebiet eine organisierte Herrschaftsmacht mit prinzipiellem Gewaltmonopol (Staatsgewalt) über ihre Bevölkerung (Staatsvolk) auf einem begrenzten Territorium (Staatsgebiet) effektiv und dauerhaft ausübt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.8.1996, BVerwGE 101, 328, 331).

    In einem solchen Fall der gewaltsamen Neuerringung untergegangener Staatsgewalt hat sich grundsätzlich nur diejenige Partei als Staat durchgesetzt, welche die prinzipielle Herrschaftsmacht (Gebietsgewalt) im gesamten Staatsgebiet - und zwar nicht nur kurzfristig, sondern auf angemessene Dauer - erlangt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.8.1996 - 9 C 172.95 -, BVerwGE 101, 328, 332 mit Nachweisen aus dem staats- und völkerrechtlichen Schrifttum).

    1.2 Quasistaatlich ist eine Verfolgung, allgemein gesprochen, dann, wenn sie von staatsähnlichen Organisationen ausgeht, die den jeweiligen Staat - besser: dessen Staatsmacht - verdrängt haben oder denen er das Feld überlassen hat und die ihn daher ersetzen (vgl. BVerfGE 80, 315, 334 u.H. auf BVerwG, Urteil vom 3.12.1985, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 43; BVerwG, Urteil vom 6.8.1996 - 9 C 172.95 -, BVerwGE 101, 328, 332).

    Das kann der Fall sein, wenn sich eine staatsähnliche Herrschaftsmacht auf einem abgegrenzten Gebiet effektiv durchgesetzt und etabliert hat mit der Folge, daß die dort lebende Bevölkerung nunmehr einer neuen Hoheitsgewalt unterworfen ist, die eine dem Staat vergleichbare Schutz- und Verfolgungsmacht besitzt und daher ein dem Regelfall staatlicher Verfolgung vergleichbares Schutzbedürfnis des Verfolgten auslöst (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.8.1996, a.a.O.).

    Dabei erfordern die Effektivität und Stabilität eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft, verkörpert vorrangig in der Durchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des geschaffenen Machtapparats (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.8.1996, a.a.O., S. 332).

    Der Sachverhalt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6.8.1996 (BVerwGE 101, 328 ff.) zeichnete sich dadurch aus, daß sich eine ethnisch geprägte "Entität" mit faktischer Personal- und Territorialhoheit, seit längerem gefestigten Grenzen und der Teilnahme am internationalen Staatenverkehr (Partei eines Friedensvertrages) auf dem Gebiet eines Gesamtstaats etabliert hatte, der im übrigen effektive Reststaatsgewalt besaß (sog. "Republik Srbska" in Bosnien-Herzegowina).

    Das Bundesverwaltungsgericht hielt unter diesen Umständen die erforderliche Dauerhaftigkeit und Stabilität der Gebietsgewalt für möglich (Urteil vom 6.8.1996, a.a.O., BVerwGE 101, 328, 334).

    Damit ist nur zu rechnen, wenn die Bürgerkriegsparteien nicht mehr unter Einsatz militärischer Mittel mit der Absicht, den Gegner zu vernichten und mit Aussicht auf Erfolg um die Macht im ganzen Bürgerkriegsgebiet kämpfen, die Fronten also über längere Zeit hinweg stabil sind und allenfalls in Randbereichen noch gekämpft wird, im übrigen aber eine dauerhafte nicht militärische Lösung zu erwarten ist (vgl. so zum Bürgerkrieg in Bosnien vgl. BVerwG, Urteil vom 6.8.1996, a.a.O.).

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.02.1998 - A 16 S 1881/97
    Gleiches gilt auch bei Auslegung der Flüchtlingsbegriffe nach Art. 33 Nr. 1 und Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention - GK - (vgl. dazu i.e. BVerwG, Urteile vom 18.1.1994, a.a.O., vom 22.3.1994 - 9 C 443.93 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 168 und vom 13.5.1993 - 9 C 59.92 -, Urteil vom 21.1.1992 - 1 C 21.87 -, BVerwGE 89, 296, Buchholz, a.a.O., Nr. 162, sowie  - zur Auslegung von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. - BVerfG, Beschluß vom 10.7.1989, BVerfGE 80, 315, 334).

    Die Gebietsgewalt als räumlich umfassende prinzipielle Herrschaftsmacht muß daher tatsächlich verwirklicht sein; der bloße Anspruch oder die Absicht, die Staatsgewalt landesweit ausüben zu wollen, reicht nicht aus (BVerfGE 80, 315, 335 f.; ebenso BVerfG, Beschluß vom 7.11.1990 - 2 BvR 1566 u.a./87 -, InfAuslR 1991, 48 ff., 100 ff.).

    Es kann sich um einen sezessionistischen Bürgerkrieg (Versuch der Loslösung eines Landesteils zwecks Bildung eines eigenen Teilstaats) handeln, bei dem der Staat ganz oder teilweise die Rolle einer militärisch kämpfenden Bürgerkriegspartei einnimmt (vgl. dazu BVerfGE 80, 315, 340 f.; BVerwG, Urteile vom 18.1.1994 und vom 13.5.1993, a.a.O., sowie Urteil vom 20.11.1990 - 9 C 75.90 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 138).

    Wird die Herrschaftsmacht nur in einem Teilgebiet erobert, ist der Vorgang der Staatswerdung nicht abgeschlossen und die betreffende Organisation kann allenfalls als quasistaatliches Gebilde asylrechtlich relevant werden (vgl. BVerfGE 80, 315, 341).

    Kennzeichnend dafür ist jedoch der Umstand, daß die ursprüngliche Gesamtstaatsgewalt nicht völlig, sondern lediglich in Teilgebieten bürgerkriegsbedingt verlorengegangen ist, in anderen Teilen des Staates im übrigen aber effektiv und dauerhaft fortbesteht (vgl. BVerfGE 80, 315, 340; BVerwG, Urteil vom 18.1.1994 - Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 4 - zum Sezessionsbürgerkrieg in Sri Lanka, BVerfG, Beschluß vom 7.11.1990, a.a.O.: usurpierender Bürgerkrieg der UNITA gegen die Reststaatsgewalt ausübende MPLA-Regierung in Angola).

    1.2 Quasistaatlich ist eine Verfolgung, allgemein gesprochen, dann, wenn sie von staatsähnlichen Organisationen ausgeht, die den jeweiligen Staat - besser: dessen Staatsmacht - verdrängt haben oder denen er das Feld überlassen hat und die ihn daher ersetzen (vgl. BVerfGE 80, 315, 334 u.H. auf BVerwG, Urteil vom 3.12.1985, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 43; BVerwG, Urteil vom 6.8.1996 - 9 C 172.95 -, BVerwGE 101, 328, 332).

    Sie sind, vom Fall des hier nicht einschlägigen staatlichen Gegenterrors abgesehen, jedoch vom Schutzbereich des Art. 16 a Abs. 1 GG, des § 51 Abs. 1 AuslG oder der Genfer Flüchtlingskonvention nicht umfaßt (vgl. BVerfGE 80, 315, 334, 336; BVerwGE, Urteile vom 18.1.1994 und vom 22.3.1994, a.a.O.).

    Abgesehen davon sind die Anforderungen, die an einen verfolgungsfähigen Staat zu stellen sind, durch die oben im einzelnen erläuterte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 80, 315, 334 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 6.8.1996, vom 15.4.1997 und vom 4.11.1997) geklärt.

  • BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 36.96

    Antrag eines Vertriebenen auf Übernahme im sog. D1-Verfahren - Antrag auf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.02.1998 - A 16 S 1881/97
    Denn was für anerkannte und etablierte Staaten oder "Reststaaten" unschädlich sein mag, kann der Beurteilung eines neu entstehenden Machtgebildes als staatlich oder staatsähnlich durchaus im Wege stehen (so zu Recht BVerwG, Urteil vom 4.11.1997, a.a.O.).

    Solange jederzeit und überall mit dem Ausbruch bewaffneter Auseinandersetzungen zu rechnen ist, die die Herrschaftsgewalt regionaler Machthaber grundlegend in Frage stellen können, kann sich eine dauerhafte territoriale Herrschaftsgewalt auf dem Gebiet eines der Kriegsparteien nicht etablieren (vgl. Urteile vom 15.4. und vom 4.11.1997, a.a.O.).

    Sie müssen sich vielmehr bei prognostischer Beurteilung als voraussichtlich dauerhaft und als Vorläufer neuer oder erneuerter staatliche Strukturen erweisen, also Züge eines "werdenden" Staates tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.1997, a.a.O.).

    Daß die Staatsqualität etablierter und anerkannter Staaten den (Fort-)Bestand eines derart allumfassenden Machtmonopols nicht unbedingt voraussetzt, ändert daran nichts (BVerwG, Urteil vom 4.11.1997, a.a.O.).

    Bei den genannten städtischen Regionen handelt es sich nicht lediglich um unbedeutende Randbereiche des Taliban-Territoriums (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4.11.1997, a.a.O.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem mehrfach genannten Urteil vom 4.11.1997 - 9 C 36.96 - die rechtlichen Anforderungen an die Staatlichkeit und Quasistaatlichkeit politischer Verfolgung konkretisiert und diese Grundsätze auf die Verhältnisse in Afghanistan angewandt.

  • BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 11.97

    Asylrecht - Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung bei nicht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.02.1998 - A 16 S 1881/97
    Die entstandenen Machtgebilde müssen sich als voraussichtlich dauerhaft und als Vorläufer neuer oder erneuerter staatlicher Strukturen darstellen, also Züge eines "werdenden" Staates tragen (wie BVerwG, Urteile vom 4.11.1997 - 9 C 34.96 und 9 C 11.97).

    Eine solche Konstellation war etwa in Somalia gegeben (Untergang der Regierung Siad Barre, unvorhersehbare Nachfolgekämpfe verschiedener Clans untereinander, vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.1997 - 9 C 15.96 -) und liegt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 4.11.1997 - 9 C 34.96 - und - 9 C 11.97 -) und des Senats (dazu unten) auch in Afghanistan vor (Untergang der Regierung Nadjibullah, unverändert anhaltende Nachfolgekämpfe konkurrierender Organisationen).

    Solche Unsicherheiten zwingen im Zweifelsfall eher zu einer negativen, weil nicht zuverlässig möglichen positiven Einschätzung über die Erfüllung der Anforderung an die Staatsähnlichkeit neuer Machtstrukturen in einem Bürgerkriegsgebiet (so zutreffend BVerwG, Urteil vom 4.11.1997 - 9 C 11.97 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.1997 - A 13 S 1360/94

    Afghanistan: fehlende staatliche bzw quasi-staatliche Gewalt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.02.1998 - A 16 S 1881/97
    Dies gilt insbesondere für die Gebiete der sog Nordallianz und der Taliban (im Ergebnis wie VGH Bad-Württ, Urteile vom 10.12.1997 - A 13 S 1360/94 - und vom 16.9.1997 - A 13 S 1011/94).

    a) Eine zentral- oder auch nur reststaatliche Herrschaftsgewalt existiert in Afghanistan bis heute nicht und ist auch für die nähere Zukunft nicht zu erwarten (ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.12.1997 - A 13 S 1360/94 -, OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.12.1997 - 2 L 123/96 - Hess. VGH, Urteil vom 26.1.1998 - 13 UE 2978/96.A -).

    Dem haben sich - unter Berücksichtigung neuester Erkenntnisse - inzwischen auch andere Oberverwaltungsgerichte angeschlossen (13. Senat des VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.12.1997 - A 13 S 1360/94 - und vom 16.9.1997 - A 13 S 1011/94 - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.12.1997 - 2 L 123/96 - OVG Münster, Urteil vom 29.1.1998 - 20 A 89/96.A - sowie Hess. VGH, Urteil vom 26.1.1998 - 13 UE 2978/96.A -).

  • BVerfG, 07.11.1990 - 2 BvR 1566/87

    Unzureichende Prüfung der Gebietsgewalt eines in einen Bürgerkrieg verwickelten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.02.1998 - A 16 S 1881/97
    Die Gebietsgewalt als räumlich umfassende prinzipielle Herrschaftsmacht muß daher tatsächlich verwirklicht sein; der bloße Anspruch oder die Absicht, die Staatsgewalt landesweit ausüben zu wollen, reicht nicht aus (BVerfGE 80, 315, 335 f.; ebenso BVerfG, Beschluß vom 7.11.1990 - 2 BvR 1566 u.a./87 -, InfAuslR 1991, 48 ff., 100 ff.).

    Gleichzubehandeln ist der Fall, in dem der Staat im Zuge des Ringens um die gesamte Macht in Bürgerkriegskämpfe verwickelt wird (usurpierender Bürgerkrieg, so die Konstellation in BVerfG, Beschluß vom 7.11.1990, a.a.O.).

    Kennzeichnend dafür ist jedoch der Umstand, daß die ursprüngliche Gesamtstaatsgewalt nicht völlig, sondern lediglich in Teilgebieten bürgerkriegsbedingt verlorengegangen ist, in anderen Teilen des Staates im übrigen aber effektiv und dauerhaft fortbesteht (vgl. BVerfGE 80, 315, 340; BVerwG, Urteil vom 18.1.1994 - Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 4 - zum Sezessionsbürgerkrieg in Sri Lanka, BVerfG, Beschluß vom 7.11.1990, a.a.O.: usurpierender Bürgerkrieg der UNITA gegen die Reststaatsgewalt ausübende MPLA-Regierung in Angola).

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.02.1998 - A 16 S 1881/97
    Dem Flächenargument stehen bei einem Kräftevergleich andere, zugunsten der Nordallianz ausschlagende Parameter gegenüber, wie etwa das Bevölkerungsverhältnis (ca. 5 Mio. im Taliban-Gebiet und ca. 12 Mio. im Gebiet der Nordallianz, vgl. Danesch vom 5.4.1997, a.a.O.) und die Zahl der verfügbaren Kämpfer bei der die Taliban im Nachteil sind (vgl. Archiv der Gegenwart vom 14.10.1996 einerseits, Danesch, FAZ vom 10.4.1997 sowie Danesch, Aussage vor dem OVG Hamburg vom 20.6.1997 andererseits).

    Das Bundesverwaltungsgericht hält an dieser Beschränkung auf ein - analog der Verfolgung nach Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG - quasistaatliches Verfolgungssubjekt auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - zu Art. 3 EMRK und der in der Rechtsprechung geäußerten Bedenken ausdrücklich fest (vgl. Urteile vom 15.4.1997 - 9 C 38.96 - und vom 2.9.1997 - 9 C 40.96 -, letzteres unter Aufhebung eines anderslautenden Urteils des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs).

  • VGH Hessen, 08.07.1996 - 13 UE 962/96

    Afghanistan: fehlende Staatsmacht für das gesamte Staatsgebiet, jedoch

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.02.1998 - A 16 S 1881/97
    Der Umstand, daß 1995 phasenweise Ruhe einkehrte, Einwohner der Hauptstadt teilweise zurückkehrten und - später nicht umgesetzte - Aufbaupläne bestanden (vgl. FAZ vom 19.4.1995, a.a.O.), ändert daran nichts (a.A. Hess. VGH, Urteil vom 8.7.1996, a.a.O.).

    Zwar ist nicht zu verkennen, daß Dostum kraft der ihm zugefallenen Waffen und Truppenteile der ehemaligen afghanischen Armee eine militärische Vormachtstellung inne hatte, im Innern die vorgefundenen Rechts- und Verwaltungsstrukturen weiterführte, sich eine gewisse politische und wirtschaftliche Selbständigkeit gegenüber der Regierung in Kabul verschaffte und daß sich Mazar-e-Sharif wirtschaftlich und nach der (durch Flüchtlinge vervielfachten) Einwohnerzahl zur "heimlichen Hauptstadt" Afghanistans entwickelte, in der über längere Zeit eine gute Infrastruktur mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge (Schulen, Universität, Krankenhäuser etc.) sowie eine befriedigende Sicherheitslage herrschten (vgl. dazu im einzelnen, unter Würdigung der auch dem Senat vorliegenden Erkenntnismittel, Hess. VGH, Urteil vom 8.7.1996 - 13 UE 962/96.A -, S. 50/52, 67; FAZ vom 17.11.1995, a.a.O.; DOI vom 12.5.1996 an VG Gießen; siehe auch Danesch vom 5.7.1996 an VG Aachen).

  • VGH Hessen, 26.01.1998 - 13 UE 2978/96

    Afghanistan: bürgerkriegsbedingt fehlende staatliche oder quasi-staatliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.02.1998 - A 16 S 1881/97
    a) Eine zentral- oder auch nur reststaatliche Herrschaftsgewalt existiert in Afghanistan bis heute nicht und ist auch für die nähere Zukunft nicht zu erwarten (ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.12.1997 - A 13 S 1360/94 -, OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.12.1997 - 2 L 123/96 - Hess. VGH, Urteil vom 26.1.1998 - 13 UE 2978/96.A -).

    Dem haben sich - unter Berücksichtigung neuester Erkenntnisse - inzwischen auch andere Oberverwaltungsgerichte angeschlossen (13. Senat des VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.12.1997 - A 13 S 1360/94 - und vom 16.9.1997 - A 13 S 1011/94 - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.12.1997 - 2 L 123/96 - OVG Münster, Urteil vom 29.1.1998 - 20 A 89/96.A - sowie Hess. VGH, Urteil vom 26.1.1998 - 13 UE 2978/96.A -).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.1998 - 20 A 89/96

    Afghanistan; Quasi- staatliche Herrschaftsmacht; Taliban; Bürgerkriegspartei;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.12.1997 - 2 L 123/96

    Politische Verfolgung; Bürgerkrieg; Afghanistan; Gebietsgewalt; Staatliche Gewalt

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 15.96

    Asyl und Abschiebungsschutz für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Somalia?

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.1997 - A 16 S 1931/97

    Berufungsbegründungsfrist des VwGO § 124a Abs 3 im Asylprozeß; Inhalt der

  • VGH Baden-Württemberg, 16.09.1997 - A 13 S 1011/94

    Afghanistan: aufgrund der Bürgerkriegssituation keine staatliche Gewalt iSd GG

  • BVerwG, 22.03.1994 - 9 C 443.93

    Völkerrecht - Bürgerkriegsflüchtling - Abschiebung - Politische Verfolgung

  • BVerwG, 13.05.1993 - 9 C 59.92

    Asylrecht - Nachfluchtgrund - Fluchtalternative - Bürgerkrieg

  • BVerwG, 26.07.1988 - 9 C 51.87

    Asylrechtsstreit - Sachverhaltsermittlung - Nachprüfung - Ahmadi -

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

  • BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 40.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung nach Art. 3 EMRK;

  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996 - A 16 S 2211/95

    Verpflichtungsklage auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach AuslG 1990 § 51 und

  • VGH Baden-Württemberg, 12.03.1993 - A 16 S 1580/92

    Zur Frage der Gefahr politischer Verfolgung in Afghanistan nach Beseitigung des

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 1.94

    Zurechnung des gewälttätigen Vorgehens der Moslems dem syrischen Staat gegenüber

  • BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 21.87

    Flüchtlinge - Anwendungsbereich UNRWA - Erteilung eines Reiseausweises

  • BVerwG, 18.01.1994 - 9 C 48.92

    Ausländer - Politisch Verfolgter - Asylrecht - Bürgerkriegsgebiet

  • BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 21.92

    Ausländer - Vietnamesische Gastarbeiter - Prognosemaßstab im

  • BVerwG, 26.10.1993 - 9 C 50.92

    Staatliche Eingriffe in Rechtsgüter - Politische Verfolgung - Strafnormen -

  • BVerwG, 28.02.1984 - 9 C 981.81

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85

    Asylrecht - PLO - Quasi-Staatlichkeit - Krieg - Bürgerkrieg - Revolution -

  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 75.90

    Asylrecht: Asylberechtigung eines Tamilen aus Sri Lanka

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.1997 - A 16 S 1934/97

    Anwendbarkeit der Berufungsbegründungsfrist des VwGO § 124a Abs 3 im Asylprozeß;

  • VGH Baden-Württemberg, 02.09.1998 - A 6 S 3430/96

    Afghanistan: bürgerkriegsbedingt fehlende Staatsgewalt oder quasi-staatliche

    Im Herrschaftsbereich der Taliban sind trotz deren erneutem Vorstoß nach Nordafghanistan im Sommer 1998 die rechtlichen Anforderungen an ein quasi-staatliches Teilgebilde noch nicht erfüllt (Fortschreibung des Urteils vom 27.2.1998 - A 16 S 1881/97).

    Bezüglich der rechtlichen Anforderungen an einen Quasistaat unter den Voraussetzungen eines Nachfolgebürgerkriegs um die Herrschaft im - untergegangenen - Zentralstaat verweist der Senat auf die inzwischen ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 6.8.1996 - 9 C 172.95 -, BVerwGE 101, 328, vom 15.4.1997 - 9 C 15.96 -, InfAuslR 1997, 379, vom 4.11.1997 - 9 C 34.96 und 9 C 11.97 - sowie Urteil vom 19.5.1998 - 9 C 5.98) und auf das den Beteiligten in Grundzügen bekanntgegebene Senatsurteil vom 27.2.1998 - A 16 S 1881/97).

    Andere staatstypische "friedenssichernde" Aufgaben werden vernachlässigt, zurückgestellt bzw. ausländischen Hilfsorganisationen anheimgegeben (vgl. dazu Urteil des Senats vom 27.2.1998, a.a.O., S. 32, 33).

    Diese "zweite Front" Massud's unmittelbar vor Kabul ist seit Jahren stabil und bereitet den Taliban erhebliches Kopfzerbrechen (vgl. FAZ vom 11.8.1998: "Auf dem Weg ins Mittelalter"); sie versetzt die Nord-Allianz in die Lage, nach wie vor Luftangriffe auf Kabul zu fliegen (vgl. zuletzt NZZ vom 19.8.1998: "Die afghanische Nord-Allianz meldet Teilerfolge") und schließt auch eine - wohl kriegsentscheidende (vgl. dazu Senatsurteil vom 27.2.1998, a.a.O.) - Einnahme der Hauptstadt in der Zukunft nicht aus.

    Wie schon bisher (vgl. dazu Senatsurteil vom 27.2.1998, a.a.O.) berichtet das Auswärtige Amt auch im neuesten Lagebericht vom 16.6.1998, daß in den Taliban-Provinzen gelegentlich lokale Unruhen mit Opfern unter der Zivilbevölkerung aufflammen, weil lokale Kommandanten sich gegen die Kontrolle der Taliban auflehnen.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.1999 - A 6 S 514/99

    Afghanistan: bürgerkriegsbedingt fehlende Staatsgewalt bzw quasi-staatliche

    Im Herrschaftsbereich der Taliban sind - trotz deren erneutem Vorstoß nach Nordafghanistan im Sommer 1998 und ungeachtet der (abgebrochenen) Ansätze zur Bildung einer Koalitionsregierung im März 1999 - die rechtlichen Anforderungen an ein quasi-staatliches Teilgebilde wegen fehlender Stabilität und Dauerhaftigkeit der Gebietsgewalt auch gegenwärtig nicht erfüllt (Fortschreibung der Urteile vom 27.02.1998 - A 16 S 1881/97 - und vom 02.09.1998 - A 6 S 3430/96).

    Bezüglich der rechtlichen Anforderungen an einen Quasistaat unter den Voraussetzungen eines Nachfolgebürgerkriegs um die Herrschaft im - untergegangenen - Zentralstaat verweist der Senat auf die inzwischen ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 6.8.1996 - 9 C 172.95 -, BVerwGE 101, 328, vom 15.4.1997 - 9 C 15.96 -, InfAuslR 1997, 379, vom 4.11.1997 - 9 C 34.96 und 9 C 11.97 - sowie Urteil vom 19.5.1998 - 9 C 5.98 - und Beschluß vom 26.1.1999 - 9 B 655.98) und auf die hieran anknüpfende Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 27.2.1998 - A 16 S 1881/97 - und vom 2.9.1998 - A 6 S 3430/96).

    Andere staatstypische "friedenssichernde" Aufgaben werden vernachlässigt, zurückgestellt bzw. ausländischen Hilfsorganisationen anheimgegeben (vgl. dazu Urteil des Senats vom 27.2.1998, a.a.O., S. 32, 33; NZZ vom 22.12.1998 "Afghanistan im zwanzigsten Kriegswinter").

    Nach alldem ist eine - wohl kriegsentscheidende (vgl. dazu Senatsurteil vom 27.2.1998, a.a.O.) - Einnahme der afghanischen Hauptstadt durch die Nord-Allianz in der Zukunft keinesfalls ausgeschlossen.

    Wie schon bisher (vgl. dazu Senatsurteil vom 27.2.1998, a.a.O.) berichtet das Auswärtige Amt auch in den Lageberichten vom 16.6.1998 und vom 3.11.1998 davon, daß in den Taliban-Provinzen gelegentlich lokale Unruhen mit Opfern unter der Zivilbevölkerung aufflammen, weil lokale Kommandanten sich gegen die Kontrolle der Taliban auflehnen.

  • BVerwG, 19.05.1998 - 9 C 5.98

    Asylrecht; Ausländerrecht - Bürgerkriegspartei als staatsähnliche Organisation;

    A - OVG Greifswald, Urteil vom 10. Dezember 1997 - 2 L 123/96 - VGH Kassel, Urteil vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96 - VGH Mannheim, Urteil vom 27. Februar 1998 - A 16 S 1881/97 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.1998 - A 6 S 3421/96

    Afghanistan: Abschiebungshindernis trotz lediglich regional begrenzter

    Die Beteiligten wurden ferner über die Grundzüge der Rechtsprechung des Senats zur Frage der Existenz staatlicher oder quasi-staatlicher Strukturen in Afghanistan (Urteil des Senats vom 27.2.1998 - A 16 S 1881/97 - sowie Beschluß vom 15.6.1998 - A 6 S 1278/98) schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung unterrichtet.

    A.) Bezüglich der rechtlichen Anforderungen an einen Quasistaat unter den Voraussetzungen eines nachfolgenden Bürgerkriegs um die Herrschaft im - untergegangenen - Zentralstaat und den Gründen, weshalb es in Afghanistan wegen der ungesicherten Lage bis heute - auch im Taliban-Gebiet - an quasi-staatlichen Strukturen fehlt, verweist der Senat vollinhaltlich auf das den Beteiligten in Grundzügen bekanntgegebene Urteil vom 27.2.1998 - A 16 S 1881/97).

    Dies beruht darauf, daß die Taliban nach wie vor mit der Nord-Allianz um die politische und militärische Macht in ganz Afghanistan ringen und daß ein Ende und der politische oder militärische Gewinner dieser Auseinandersetzungen nicht abzusehen sind, zumal sich die Taliban auch außenpolitisch zunehmend isolieren (vgl. dazu im einzelnen Urteil vom 27.2.1998 a.a.O.).

    Dieser Auffassung und der überzeugenden Begründung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl. Urteile vom 25.9.1996 - A 16 S 2211/95 - sowie Urteil vom 27.2.1998 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.1999 - A 6 S 608/99

    Afghanistan: bürgerkriegsbedingt fehlende Gebietsgewalt

    Bezüglich der rechtlichen Anforderungen an einen Quasistaat unter den Voraussetzungen eines Nachfolgebürgerkriegs um die Herrschaft im - untergegangenen - Zentralstaat verweist der Senat auf die inzwischen ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 6.8.1996 - 9 C 172.95 -, BVerwGE 101, 328, vom 15.4.1997 - 9 C 15.96 -, InfAuslR 1997, 379, vom 4.11.1997 - 9 C 34.96 und 9 C 11.97 - sowie Urteil vom 19.5.1998 - 9 C 5.98 - und Beschluß vom 26.1.1999 - 9 B 655.98) und auf die hieran anknüpfende Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 27.2.1998 - A 16 S 1881/97 -, vom 2.9.1998 - A 6 S 3430/96 - sowie Beschluß vom 11.5.1999 - A 6 S 514/99).

    Andere staatstypische "friedenssichernde" Aufgaben werden vernachlässigt, zurückgestellt bzw. ausländischen Hilfsorganisationen anheimgegeben (vgl. dazu Urteil des Senats vom 27.2.1998, a.a.O., S. 32, 33; NZZ vom 22.12.1998 "Afghanistan im zwanzigsten Kriegswinter").

    Denn der ab 1994/95 entbrannte Bürgerkrieg mit den Mudjaheddingruppen und deren Bündnis in der sog. Nord-Allianz hielt - über das Frühjahr 1998 hinaus (vgl. dazu Urteil vom 27.2.1998, a.a.O.) - auch bis ins Frühjahr 1999 an (vgl. Urteil vom 2.9.1998 sowie Beschluß vom 11.5.1999, a.a.O., dazu 2.1) und geht bis in die unmittelbare Gegenwart weiter (dazu 2.2).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.06.1998 - A 6 S 1278/98

    Afghanistan: bürgerkriegsbedingt fehlende staatliche bzw quasistaatliche Gewalt

    In Afghanistan hat sich im Gebiet der Taliban nach wie vor noch kein den rechtlichen Anforderungen genügendes quasistaatliches Teilgebilde herausgebildet (Fortschreibung des Urteils vom 27.2.1998 - A 16 S 1881/97).

    Der erkennende Senat hat sich mit eben dieser Frage im Urteil vom 27.2.1998 - A 16 S 1881/97 - detailliert auseinandergesetzt.

    Daher ist auch gegenwärtig davon auszugehen, daß sich die Taliban noch nicht - wie erforderlich - als voraussichtlich dauerhaft und als Vorläufer neuer oder erneuerter staatlicher Strukturen in Afghanistan darstellen, d.h. Züge eines "werdenden" künftigen afghanischen Staates tragen (vgl. Senatsurteil vom 27.2.1998, a.a.O., sowie BVerwG, Urteile vom 4.11.1997, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.1999 - A 13 S 2844/95

    Demokratische Republik Kongo: Staatsgewalt- bzw Gebietsgewalt in bestimmten

    Die Verwaltung arbeitete - soweit es die örtlichen Gegebenheiten erlaubten - regelmäßig und nach Anweisung der Regierung (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 27.2.1998, a.a.O.).

    In asylrechtlicher Hinsicht ist somit derzeit und in absehbarer Zukunft von einem verfolgungsfähigen Reststaat auszugehen, der Reststaatsgewalt ausübt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.1997, a.a.O., VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.2.1998 - A 16 S 1881/97).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.1999 - A 6 S 1974/98

    Widerruf der Asylanerkennung; fehlerhaftes Verpflichtungsurteil auf

    Effektivität und Stabilität in diesem Sinne erfordern eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft, verkörpert vorrangig in der Durchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des geschaffenen Machtapparats sowohl nach innen wie nach außen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 19.5.1998 - 9 C 5.98 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 198; Urteil vom 15.4.1997 - 9 C 15.96 -, BVerwGE 104, 254ff.; Urteil vom 6.8.1996 - 9 C 172.95 -, BVerwGE 101, 328ff.; Urteile des Senats vom 27.2.1998 - A 16 S 1881/97 - und vom 2.9.1998 sowie Beschlüsse vom 11.5.1999 - A 6 S 514/99 - und vom 17.11.1999 - A 6 S 608/99).

    Denn der ab 1994/95 entbrannte Bürgerkrieg mit den Mudjaheddingruppen und deren Bündnis in der sog. Nord-Allianz hielt - über das Frühjahr 1998 hinaus (vgl. dazu Urteil vom 27.2.1998, a.a.O.) - auch bis ins Frühjahr 1999 an (vgl. Urteil vom 2.9.1998 sowie Beschluß vom 11.5.1999, a.a.O., - dazu 2.1) und geht bis in die unmittelbare Gegenwart weiter (dazu 2.2).

  • BVerwG, 19.05.1998 - 9 C 46.97

    Bestehen einer handlungsfähigen Gesamtstaatsgewalt oder staatsähnlicher

    Zu diesem Ergebnis gelangen auch alle dem Senat bekannten seither ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 16. September 1997 - A 13 S 1011/94 - OVG Münster, Urteil vom 4. Dezember 1997 - 20 A 7316/95.A - OVG Greifswald, Urteil vom 10. Dezember 1997 - 2 L 123/96 - VGH Kassel, Urteil vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96 - VGH Mannheim, Urteil vom 27. Februar 1998 - A 16 S 1881/97 und OVG Koblenz, Beschluß vom 2. April 1998 - 11 A 10694/97 - unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung, die Gegenstand des gleichzeitig ergehenden Revisionsurteils im Parallelverfahren - BVerwG 9 C 5.98 - ist).
  • BVerwG, 19.05.1998 - 9 C 48.97

    Voraussetzungen zur Anerkennung eines Ausländers als Asylberechtigten -

    Zu diesem Ergebnis gelangen auch alle dem Senat bekannten seither ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 16. September 1997 - A 13 S 1011/94 - OVG Münster, Urteil vom 4. Dezember 1997 - 20 A 7316/95.A - OVG Greifswald, Urteil vom 10. Dezember 1997 - 2 L 123/96 - VGH Kassel, Urteil vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96 - VGH Mannheim, Urteil vom 27. Februar 1998 - A 16 S 1881/97 und OVG Koblenz, Beschluß vom 2. April 1998 - 11 A 10694/97 - unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung, die Gegenstand des gleichzeitig ergehenden Revisionsurteils im Parallelverfahren BVerwG 9 C 5.98 ist).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.1998 - A 13 S 3665/95

    Afghanistan: Abschiebungshindernis trotz lediglich regional begrenzter

  • OVG Sachsen, 08.04.1999 - 1 S 186/99

    Bestehen eines Anwaltszwanges für zulassungsfreie Beschwerden am

  • VGH Baden-Württemberg, 31.08.1998 - A 6 S 2056/97

    Umdeutung einer ursprünglich zulässigen und begründeten Grundsatzrüge in eine

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 27.10.1998 - A 16 S 1881/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,17154
VGH Baden-Württemberg, 27.10.1998 - A 16 S 1881/97 (https://dejure.org/1998,17154)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.10.1998 - A 16 S 1881/97 (https://dejure.org/1998,17154)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. Oktober 1998 - A 16 S 1881/97 (https://dejure.org/1998,17154)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,17154) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 53 Abs. 4
    Afghanistan, Tadschiken, Russland (A), Studium, DVPA, Mitglieder, Haft, Flüchtlingsfrauen, Intellektuelle, Geschlechtsspezifische Verfolgung, Misshandlungen, Gebietsgewalt, Quasi-staatliche Verfolgung, Taliban, Nordallianz, Abschiebungshindernis

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 34.96

    Kein Asyl für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Afghanistan

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.10.1998 - A 16 S 1881/97
    Dieses Erfordernis politisch-militärischer Stabilität könnte, wie dargelegt, selbst durch ein umfassendes staatsähnliches System im Innern nicht ersetzt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.11.1997 - 9 C 34.96 -).
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.10.1998 - A 16 S 1881/97
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits durch Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 15.95 - (BVerwGE 99, 331, 333 ff.) entschieden, daß die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK nur vorliegen, wenn der um Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung nachsuchende Ausländer im Zielland der Abschiebung (hier in Afghanistan) Gefahr läuft, Folter, erniedrigender Strafe oder erniedrigender Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation unterworfen zu werden.
  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996 - A 16 S 2211/95

    Verpflichtungsklage auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach AuslG 1990 § 51 und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.10.1998 - A 16 S 1881/97
    Dem ist der Senat gefolgt (Urt. v. 25.9.1996 - A 16 S 2211/95 -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht